Hospizkreis Ostbevern
S a t z u n g
Präambel
Jedes, auch das zu Ende gehende Leben hat Zukunft und Hoffnung, Würde und Sinn. Auf der Grundlage christlicher Lebenswerte engagieren sich Menschen unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Ansichten im Hospizkreis Ostbevern mit dem Ziel, Sterben als menschen-würdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hospizkreis Ostbevern“ und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Ostbevern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Durch den Hospizkreis Ostbevern sollen unheilbar Kranke, Sterbende und ihre Angehörigen unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihrer religiösen und politischen Anschauung Hilfe und Trost erfahren mit dem Ziel, Sterben als menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen. Das soll möglichst im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pfarrgemeinden und der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern geschehen. Im Sinne der Hospizbewegung will der Verein Bedingungen schaffen, die es erleichtern, das Sterben als intensiven Teil des Lebens anzunehmen. Im Mittelpunkt stehen die Wünsche des Schwerkranken, also seine körperlichen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnisse unter Beachtung einer ausreichenden Schmerztherapie. Eine aktive Sterbehilfe wird grundsätzlich abgelehnt.
§ 3 Aufgaben
Der Hospizkreis Ostbevern verwirklicht seine Ziele durch folgende Maßnahmen:
a) Beistand und Begleitung Schwerkranker und ihrer Angehörigen in Zeiten des Abschieds und der Trauer;
b) Öffentlichkeitsarbeit, die dazu beiträgt, die Themen Sterben, Tod und Trauer in der Gesellschaft bewusst zu machen;
c) die Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die mit Schwerstkranken, Sterbenden und Trauernden zu tun haben;
d) Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 4 Mittelbeschaffung
Die Beschaffung der Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt durch Beiträge der Mitglieder, freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern oder durch Dritte (Spenden) und durch sonstige Einnahmen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Hospizkreis Ostbevern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Alle Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen können erstattet werden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Hospizkreises Ostbevern kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie jede sonstige Vereinigung werden, die die Ziele des Vereins bejaht.
(2) Der Ein- und Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen erfolgen.
(3) Über Beitrittsgesuche entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen mit deren Auflösung, im Übrigen durch Kündigung.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur möglich, wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht gezahlt hat. Dazu ist der Beschluss des Vorstands erforderlich. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 7 Beiträge
Es besteht Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung setzt den Mindestjahresbeitrag fest, der im ersten Quartal eines jeden Jahres zu zahlen ist.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c) Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins
d) Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über den Anschluss an andere Organisationen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
(3) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin / dem Kassierer, der Schriftführerin / dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzerinnen / Beisitzern.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
a) die/der erste und zweite Vorsitzende
b) die Kassiererin / der Kassierer
c) die Schriftführerin / der Schriftführer
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Im Jahre 2017 werden die/der zweite Vorsitzende und die Kassiererin / der Kassierer für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Im Jahre 2018 werden die/der erste Vorsitzende und die Schriftführerin / der Schriftführer ebenfalls für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
In den Folgejahren laufen die Neuwahlen entsprechend dieser Regelung ab.
(4) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Vergütungen werden nicht gezahlt. Auslagen können erstattet werden.
(5) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich.
(6) Die/der erste oder – im Verhinderungsfall – zweite Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Sitzung.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie kontrollieren die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht darüber. Wiederwahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer ist zulässig.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen und der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen jeweils zustimmen. Eine beabsichtigte Satzungsänderung oder Vereinsauflösung muss in der Einladung als Tagesordnungspunkt angekündigt sein.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen an die „Hospizbewegung Münster e.V.“ oder an eine ähnliche Vereinigung übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Ostbevern, den 28. März 2017